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Satzung und Geschäftsordnung
der
SEL Societas Europaea Lepidopterologica e.V.
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Satzung der SEL Societas Europaea Lepidopterologica e.V.
in der Neufassung vom 9. April 1986
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “SEL Societas Europaea Lepidopterologica”, er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit, der Forschung und dem Naturschutz auf dem Gebiet der Lepidopterologie.
2. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich vornehmlich auf das Gebiet der westlichen Paläarktis (Europa, Vorderasien, Westasien, Nordafrika).
3. Zu den Zielen und Aufgaben des Vereines gehören:
3.1. Die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen dien Lepidopterologen Europas, Vorderasiens, Westasiens und Nordafrikas.
3.1.1. Diese Zusammenarbeit richtet sich im wesentlichen auf Erfahrungsaustausch, Kontaktpflege zu wissenschaftlichen Instituten, Hochschulen, Museen und entomologischen Vereinigungen; Nennung von Spezialisten; Hinweise auf neue Veröffentlichungen und Überschaubarmachung der Literatur über Lepidopteren; Hilfe und Zusammenarbeit bei der Lösung wissenschaftlicher Probleme; gegenseitige Unterstützung mit Arbeitsgeräten und Forschungsmaterial.
3.1.2. Der Verwirklichung dieser Zusammenarbeit dienen: Kongresse und Mitgliederversammlungen, die alle zwei Jahre und jeweils an einem anderen Tagungsort stattfinden sollen. Die Herausgabe von Publikationen.
3.2. Unterstützung aller Bestrebungen zum Schutze der Lepidopteren und ihre Lebensstätten.
3.2.1. Der Verein strebt auf regionales und überregionales Ebene die Zusammenarbeit mit allen Institutionen des Natur- und Umweltschutzes sowie die Koordination von Maßnahmen, insbesondere zum Schutze gefährdeter Schmetterlinge und deren Biotope an.
3.2.2. Der Verein steht für die fachliche Beratung von Behörden und Institutionen auf dem Gebiet der Ökologie, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf gefährdete Schmetterlingsarten und ihre Biotope zur Verfügung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen ais Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
3.1. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einmonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
3.2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft streichen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages mehr als zwei Jahre im Verzug ist.
3.3. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt den Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monats die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Ausschluss wird jeweils dreißig Tage nach dem Datum des Poststempels der schriftlichen Ausschlussmitteilung gültig. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Jahresbeitrages besteht nicht.
4. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre in Verbindung mit einem Kongress durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den vereinsinternen “NEWS-NOUVELLES-NACHRICHTEN”. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich fordern.
2. Über Änderungen zur Tagesordnung und zum Verlauf kann die Mitgliederversammlung kurzfristig entscheiden.
3. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Nicht an der Versammlung teilnehmende Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich abgeben. Die schriftliche Entscheidung muss bei der Abstimmung in eindeutiger Form vorliegen. Sofern die Satzungen nicht anders lauten (§ 8 und 9.1), trifft die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie kann auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Generalsekretär
Mitgliedersekretär
Schatzmeister
Schriftleiter
sowie maximal fünf weitere ordentliche Vorstandmitglieder.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für höchstens vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig mit Ausnahme der maximal fünf ordentlichen Vorstandsmitglieder, die als solche in dieses Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl selbst zu ergänzen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB der Bundesrepublik Deutschland sind aber nur der 1. Vorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Sie bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes, dieser an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
5. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandmitglieder anwesend sind und zwei davon dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle Belange und Verfahrensfragen, die das Vereinsleben betreffen, geregelt werden. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Überprüfung der Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu überprüfen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein und haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der in der Versammlung vorzutragen und dem Protokoll beizufügen ist.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie wenigstens zwei Monate vorher den Mitgliedern angekündigt wurden.
§ 9 Vereinsauflösung
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
2. Nach ordnungsgemäß beschlossener Auflösung ist der amtierende Vorstand verpflichtet, die Löschung des Vereins gemäß § 48 BGB der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen und die noch anstehenden Geschäfte abzuwickeln. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die internationale, anerkannt gemeinnützige Stiftung WWF “World Wildlife Fund”, die es entsprechend dieser Satzung zu verwenden hat.
Neufassung verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 9. April 1986 in Budapest.
Protokollführer
gez. Hansjürg Geiger
Sitzungsleiter
gez. Rienk de Jong
Geschäftsordnung
angenommen von der Mitgliederversammlung am 7. April 1988 (San Remo)
Um den in § 2 der Satzung der SEL Societas Europaea Lepidopterologica genannten Zweck sowie die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu verwirklichen, geben sich die Mitgliederversammlung und der Vorstand die folgende Geschäftsordnung.
§ 1 Registrierung
1. In jedem Land, in dem eine größere Anzahl von Mitgliedern ansässig ist, ist es diesen freigestellt, die Satzung den in ihrem Land geltenden Bestimmungen anzupassen sowie die Eintragung in das Vereinsregister und steuerliche Vergünstigungen zu beantragen. Die angepassten Satzungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Vorstand zur Einwilligung vorzulegen.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wie auch für die Abwicklung aller finanziellen Geschäfte sind jedoch für die Mitgliederversammlung wie auch für den Vorstand die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland allein verbindlich.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch jährliche Zahlung des wenigstens fünffachen Betrages des jeweils gültigen Jahresbeitrages oder durch eine einmalige Spende von DM 1.000,- die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft unterstützt.
3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise im die Belange und Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, und andere Persönlichkeiten mit großen Verdiensten um die Lepidopterologie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. All Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Die Mitglieder haben das Recht,
2.1. an den Mitgliederversammlungen und Kongressen teilzunehmen;
2.2. die von der Gesellschaft herausgegebenen Publikationen zu erhalten soweit diese im Mitgliedsbeitrag inbegriffen sind;
2.3. die in § 2, Absatz 3 der Satzung genannten Möglichkeiten voll auszuschöpfen;
2.4. auf Sitz und Stimme (aktives und passives Wahlrecht) in allen Mitgliederversammlungen; sie können bei Nicht-Teilnahme auch schriftlich von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen;
2.5. dem Vorstand Anregungen oder Anträge zuzuleiten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich;
3.1. die Ziele der Gesellschaft zu fördern und die Satzung zu beachten;
3.2. sich entsprechend dem in Appendix A der Internationalen Regeln der Zoologischen Nomenklatur niedergelegten Ehrenkodex zu verhalten und Informationen, die sie durch ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft erhalten, nicht zum Nachteil anderer Mitglieder auszuwerten;
3.3. zu einem der Natur gegenüber verantwortungsbewussten Verhalten, insbesondere Massenfänge und Fänge von Schmetterlingen zu rein kommerziellen Zwecken als mit den Zielen der Gesellschaft unvereinbar zu unterlassen;
3.4. den jährlichen Beitrag unaufgefordert am Anfang eines Kalenderjahres zu entrichten; dieser Beitragspflicht sind nur Ehrenmitglieder enthoben. Mitglieder, die bis zum 31. März eines jeden Jahres ihren Beitrag entrichten, erhalten als Bestätigung des Zahlungseingangs vom Schatzmeister eine Mitgliedskarte für das laufende Jahr. Mitgliedern, die erst nach dem 31. März ihren Beitrag überweisen, wird nur auf ausdrückliche Anfordering und nach Zahlung einer angemessenen Gebühr eine Mitgliedskarte zugesandt. Für Mahnungen zur Beitragszahlung werden die Auslagen in Rechnung gestellt.
§ 4 Mitgliederversammlung, Kongress
1. Die Mitgliederversammlung verkörpert die Legislative der Gesellschaft.
2. Wichtige Angelegenheiten, über die auf einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen vom Vorstand allen Mitgliedern wenigstens zwei Monate vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind so zu begründen und in klare Alternativen zu fassen, dass an der Versammlung nicht teilnehmende Mitglieder ihre Entscheidung schriftlich einsenden können. Die schriftliche Entscheidung des nicht teilnehmenden Mitglieds muss bei der Abstimmung dem Vorstand und dem Wahlleiter in eindeutiger Form vorliegen.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. die Beschlussfassung über die Satzung und Geschäftsordnung;
2. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Geschäftsordnung;
3. die Beschlussfassung über alle eingebrachten Anträge;
4. die Wahl der Versammlungsleiters;
5. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
6. die Wahl der Leiter der einzelnen Komitees;
7. die Wahl der Rechnungsprüfer;
8. die Entgegennähme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
9. die Entgegennähme des Finanzberichtes des Schatzmeisters;
10. die Entgegennähme des Berichtes des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Schatzmeisters;
11. die Entgegennähme des Tätigkeitsberichtes der Leiter der verschiedenen Komitees;
12. die Entlastung des Vorstandes und der Leiter der Komitees;
13. die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags;
14. die Wahl des nächsten Tagungsortes und des für die örtliche Organisation des nächsten Kongresses verantwortlichen Kongress-Sekretärs;
15. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
16. die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft entsprechend § 9, Absatz 1 der Satzung.
4. Für die Wahlen wird vom Vorstand ein Wahlleiter vorgeschlagen, der von den anwesenden Mitgliedern als solcher bestätigt werden muss. Schriftliche Stimmabgaben müssen vor den Wahlen dem Wahlleiter vorliegen, um bei der Stimmenauszählung Berücksichtigung zu finden.
5. Die Ergebnisse der Wahlen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Für die Teilnahme an den Kongressen wird von den Mitgliedern ein angemessener Beitrag zur Bestreitung der Fremdkosten, von den Nichtmitgliedern eine höhere Gebühr erhoben, deren Höhe vom Kongress-Sekretär in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird. Honorare dürfen nicht gezahlt werden.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand erhält seine Legitimation von der Mitgliederversammlung. Er handelt in deren Auftrag und ist an deren Beschlüsse gebunden. Er stellt somit die Exekutive der Gesellschaft dar.
2. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird folgendes festgelegt:
2.1. Die Wahl hat durch schriftliche Stimmabgabe geheim zu erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt oder mehrere Mitglieder für dasselbe Amt kandidieren.
2.2. Mitglieder des bisherigen Vorstandes, die nicht mehr bereit sind, ihr Amt weiter auszuüben, teilen dies wenigstens sechs Monate von der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden und dem Generalsekretär mit. Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der maximal fünf ordentlichen Vorstandsmitglieder gelten als zur Wiederwahl vorgeschlagen.
2.3. Die Mitglieder sind aufgefordert, dem Generalsekretär bis zwei Monate vor der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für die einzelnen Amtsbereiche schriftlich zu benennen. Die Benennung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ihr die schriftliche Bereiterklärung des vorgeschlagenen Kandidaten, die Wahl gegebenenfalls auch anzunehmen, beigefügt ist.
2.4. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist möglich, wenn von wenigstens zwanzig Mitgliedern schriftlich der Antrag gestellt wird, dass der Gesamtvorstand bereits nach einer Amtszeit von zwei Jahren seine Ämter zur Verfügung stellt. Dieser Antrag ist mindestens sechs Monate vor einer Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Nennung geeigneter Kandidaten dem Generalsekretär einzureichen.
3. Aufgaben des Vorstandes sind: die Herausgabe der Publikationsreihen und die Organisation der Mitgliederversammlungen und Kongresse.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft laufend zu unterrichten, damit sie aktiv am Leben der Gesellschaft teilnehmen können.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit in der abgelaufenen Amtszeit Rechenschaft abzulegen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, für die Durchführung der Kongresse und Mitgliederversammlungen jeweils einen geeigneten Ort und Kongress-Sekretär der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der Kongress-Sekretär ist in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich für die örtliche Organisation des Kongresses und der Mitgliederversammlung sowie für die Veröffentlichung der Verhandlungen des Kongresses.
7. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen gewünscht wird. Der Vorstand soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten, um alle anstehenden Fragen zu beraten. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind vom Generalsekretär in geeigneter Form aktenkundig zu machen oder in einem Protokoll festzuhalten.
§ 6 Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende bildet mit dem Generalsekretär und dem Schatzmeister zusammen den Geschäftsführenden Vorstand. Er beruft und leitet Vorstandssitzungen und, soweit nicht durch Satzung und Geschäftsordnung eingeschränkt, auch die Mitgliederversammlung. Er setzt zusammen mit dem Generalsekretär die Tagungsordnung für die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen fest. Bei Abstimmungen im Vorstand gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten, wenn dieser verhindert ist. Zu rechtsverbindlichen Akten ist er jedoch nur befugt, wenn er z.B. nach dem Tod des 1. Vorsitzenden dessen Stell im Geschäftsführenden Vorstand einnimmt und in dieser Eigenschaft dem Amtsgericht in Karlsruhe gemeldet wurde. Wenn erforderlich, vertritt er auch den Generalsekretär.
3. Der Generalsekretär nimmt die offiziellen Kontakte zu den Justizbehörden am Sitz der Gesellschaft wahr und ist verpflichtet, jede personelle Veränderung im Geschäftsführenden Vorstand der Justizbehörde unverzüglich mitzuteilen. Er führt die offizielle Korrespondenz der Gesellschaft soweit sie nicht in den unmittelbaren Aufgabenbereich der übrigen Vorstandmitglieder fällt. Er bereitet zusammen mit dem 1. Vorsitzenden die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen vor, er stellt die Tagesordnung auf und besorgt den Versand der Einladungen zu einer Vorstandssitzung. Er informiert jene Vorstandsmitglieder, die nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen konnten, über die getroffenen Entscheidungen. Sind der 1. und 2. Vorsitzende verhindert, beruft er die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Er führt das Archiv sowie die Protokolle der Vorstandssitzungen. Er erstattet den Tätigkeitsbericht des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.
4. Der Schatzmeister nimmt die Beitrittserklärungen entgegen und bestätigt im Normalfall im Namen des Vorstandes die Mitgliedschaft. In kritischen Fällen bittet er um einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, dessen Zustandekommen vom Generalsekretär aktenkundig zu machen ist. Der Schatzmeister errichtet auf den Namen der Gesellschaft Konten bei Banken und Post. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu buchen und zu belegen. Für alle ordentlichen Ausgaben ist er allein zeichnungsberechtigt, bei außerordentlichen Ausgaben von über 500,- DM nur zusammen mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Außerordentliche Ausgaben in Höhe von über 500,- DM bedürfen zudem der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Schatzmeister bestätigt eingegangene Beiträge und Spenden und mahnt säumige Beitragszahler. Der Schatzmeister vertritt die finanziellen Belange der Gesellschaft gegenüber der Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft. Wenn erforderlich, vertritt er den Mitgliedersekretär.
5. Der Schriftleiter ist in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zuständig für die Herausgabe der Nota lepidopterologica. Der Schriftleiter ist verpflichtet, für eine allenfalls notwendige Änderung der vom Vorstand einmal angenommenen Publikationsbedingungen (Verlags- und Urheberrechte, Druck und Aufmachung, Art und Umfang, Einband und Versand) die schriftliche Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Der Schriftleiter legt jeweils im Jahresanfang dem Geschäftsführenden Vorstand das Publikationsprogramm vor. Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt danach den Umfang der Publikationen für das jeweilige Geschäftsjahr. Innerhalb eines Geschäftsjahres darf der Schriftleiter die Seitenzahl nur mit schriftlicher Zustimmung des Schatzmeisters erhöhen. Der Schriftleiter entscheidet über Annahme oder Verweigerung eines Manuskriptes zur Veröffentlichung in den Nota lepidopterologica, gegebenenfalls nach Konsultation der Mitglieder seines Redaktionskomitees. Für die Redaktion der Nota lepidopterologica beruft der Schriftleiter drei bis fünf erfahrene Redakteure, die mit ihm zusammen das Redaktionskomitee bilden. Dieses Gremium erstellt die Richtlinien für die Autoren, nach denen alle Manuskripte zu gestalten sind. Der Schriftleiter schlägt dem Vorstand ein Mitglied des Redaktionskomitees als seinen ständigen Stellvertreter vor, der in diesem Amt vom Vorstand bestätigt werden muss.
6. Der Mitgliedersekretär ist für den guten Kontakt zwischen Vorstand und Mitgliedern zuständig. Zu diesem Zweck besorgt er die Herausgabe der NEWS-NOUVELLES-NACHRICHTEN. In Abstimmung mit dem Schatzmeister führt er die Liste und Kartei der Mitglieder und unterrichtet die Mitglieder über Veränderungen in der Mitgliederliste. Er leitet Werbeaktionen und erteilt Auskünfte über SEL soweit dies nicht zum Zuständigkeitsbereich anderer Vorstandsmitglieder gehört. Wenn erforderlich, vertritt er den Schatzmeister.
7. Die maximal fünf Ordentlichen Vorstandsmitglieder sollen möglichst aus solchen Länder- oder Sprachgruppen gewählt werden, die sonst im Vorstand nicht vertreten sind. Sie sollen daher auch in erster Linie die Vorstellungen und Anregungen aus ihrer Gruppe in die Arbeit und Überlegungen des Vorstandes einbringen, um so den internationalen, europäischen Charakter der Gesellschaft zur Geltung zu bringen.
§ 7 Publikationen
1. Soweit die Finanzlage der Gesellschaft es zulässt, werden die folgenden Publikationsreihen herausgegeben:
1.1. Nota lepidopterologica. Sie erscheint in vier Heften jährlich und stellt die Hauspublikation der Gesellschaft dar. Sie ist bestimmt für kleinere Arbeiten zum Themenkreis Systematik, Taxonomie, Faunistik, Biologie, Ökologie, Ethologie, Biotop- und Artenschutz paläarktischen Schmetterlinge; für Kurzreferate über neue Untersuchungsmethoden, laufende und geplante Forschungsvorhaben, Kongresse und Rezensionen.
1.2. News-Nouvelles-Nachrichten. Sie dient der vereinsinternen Kommunikation. Hierin werden Einladung und Programm zu den Kongressen, Einladung und Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen, aktuelle Mitteilungen des Vorstandes und der Komitees an die Mitglieder, Anfragen der Mitglieder und Aufrufe zur Mitarbeit an bestimmten Projekten, Hinweise auf neue Utensilien, Tagungen usw. veröffentlicht.
1.3. Bibliographia europaea lepidopterologica. Sie informiert einmal jährlich über neu veröffentlichte Arbeiten auf lepidopterologischem Gebiet in Europa.
2. Die Zustellung der Nota, News und Bibliographia an die Mitglieder ist im Mitgliederbeitrag enthalten. Andere SEL-Publikationen werden auf Bestellung an die Mitglieder zu Vorzugspreisen geliefert.
3. Für Beiträge in den Nota lepidopterologica werden je Seite 25 Sonderdrucke kostenlos abgegeben. Honorare werden nicht gezahlt.
4. Alle Beiträge in Nota sind urheberrechtlich geschützt. Nicht zur Veröffentlichung gelangte Manuskripte gehen mit allen Rechten an den Autor zurück. Für Form und Inhalt der Originalbeiträge ist der Autor allein verantwortlich.
5. Die Beiträge sollen in Englisch, Deutsch oder Französisch abgefasst sein. Jede andere europäische Sprache ist zulässig, wenn eine ausführliche Zusammenfassung in einer der drei oben genannten Sprachen gegeben wird.
6. Die durch die Publikationen anfallenden Gewinne sind voll dem Vermögen der Gesellschaft zuzuführen und dürfen nur für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
§ 8 Komitees
1. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ist der Vorstand berechtigt, Komitees zu bilden. Sollen diese auf Dauer eingerichtet werden, ist dazu die Einwilligung oder wenigstens nachträgliche Bestätigung durch die Mitgliederversammlung notwendig. Diese hat dann auch das Recht, den Leiter des Komitees auf Vorschlag des Vorstandes zu Wählen bzw. zu bestätigen oder abzulehnen. Bei der Wahl der Komiteeleiter ist in derselben Weise zu verfahren wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 5, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung).
2. Die Leiter der einzelnen Komitees beraten und unterstützen den Vorstand in Einzelbereichen. Die Mitglieder der Komitees werden vom Komiteeleiter berufen; ihre Zahl ist offen.
3. Das Komitee für Literatur hat die Aufgabe, alle Neuerscheinungen auf dem Gebiet der Lepidopterologie zu sammeln, zu sichten und für die Veröffentlichung in Bibliographia europaea lepidopterologica zitatmäßig zusammenzustellen, so dass die Mitglieder der Gesellschaft schnell und möglichst umfassend informiert werden. Der Leiter dieses Komitees erarbeitet die Richtlinien, nach denen die Komiteemitglieder, die aus möglichst vielen Ländern stammen sollen, diese Informationen erstellen. Er koordiniert die Beiträge und stimmt die Form der Veröffentlichung mit dem Geschäftsführenden Vorstand ab.
4. Das Komitee für Biotop- und Artenschutz. Die Aufgabe des Leiters dieses Komitees ist es, auf europäischer Ebene in allen Fragen, die den Schutz gefährdeter Lepidopterenarten und deren Biotope berühren, im Namen der Gesellschaft aktiv zu werden. Das Komitee soll den Behörden in Fragen des Biotopschutzes beratend zur Verfügung stehen und alle Maßnahmen zur Erfassung der europäischen Wirbellosen und der Erstellung “Roter Listen” der gefährdeten Lepidopterenarten unterstützen.
§ 9 Überprüfung der Geschäftsführung
1. Die Mitgliederversammlung wählt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder zwei Rechnungsprüfer. Sie können jedoch nach einer vierjährigen Amtszeit nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Sie sind so zu bestellen, dass sich ihre Amtszeit jeweils um zwei Jahre überschneidet, und auf jeder Mitgliederversammlung nur einer der beiden neu zu wählen ist.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft zu überprüfen und zu kontrollieren, ob nicht Ausgaben getätigt wurden, die über den von der Geschäftsordnung gesetzten Rahmen hinausgehen oder für die kein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes vorliegt. Sie haben daher das Recht, alle diesbezüglichen Akten und Protokolle beim Generalsekretär und Schatzmeister einzusehen.
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